Blumen- und Gartenfreunde 
Schwaikheim e.V. 

Gartenordnungen

Gartenordnung - Waiblinger Weg
(Stand Dezember 2011)

1. Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und ist für alle Pächter bindend.

2. Gärten dienen der Erholung. Dieser Zweck muss auch in der Gestaltung zum Ausdruck kommen. Der Anbau einseitiger Kulturen oder solchen von größerem Ausmaß als zur Eigenversorgung erforderlich, ist nicht gestattet. Kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Garten als Nutzgarten oder in gemischter Form als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet wird. Rasenflächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Anbau von Kulturen stehen. Die Nutzung des Gartens und der Baulichkeiten zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet. Bei der Anpflanzung ist auf die Nachbargärten Rücksicht zu nehmen, wobei die Bestimmungen des im Lande Baden-Württemberg geltenden Nachbarrechts einzuhalten sind. Das Anpflanzen von hochstämmigen Bäumen ist nicht gestattet. Wegbegleitende Anpflanzungen dürfen den Durchgang nicht beeinträchtigen. Das Anlegen von Hecken und Umzäunungen zur Abgrenzung des Pachtgrundstücks ist nicht gestattet. Pflanzenabfälle sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen Komposthaltung zu verwerten. In jedem Pachtgrundstück sind nur die handelsüblichen Kompostlegen gestattet.

3. Der Pächter ist verpflichtet, die Kulturen innerhalb des Gartens ordnungsgemäß zu pflegen. Dies betrifft insbesondere den Schnitt von Gehölzen, den Pflanzenschutz und die Bodenpflege. Auf Beschluss des Vorstandes können notwendige Maßnahmen nach vorheriger Information des Pächters durch Beauftragte durchgeführt werden. Die Kosten hierfür werden auf den Pächter umgelegt.

4. Tierhaltung innerhalb der Gartenanlage ist nicht gestattet. Durch mitgebrachte Tiere darf keine Beeinträchtigung von Personen oder Sachen in der Gartenanlage erfolgen. Es ist dafür zu sorgen, dass die mitgebrachten Tiere nicht in fremde Gärten gelangen können.

5. Wege dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Für Schäden haftet der Verursacher.

6. Da kein Bebauungsplan besteht, erfolgen sämtliche Bauten auf eigenes Risiko. Diese sind vorab mit dem Vorstand abzusprechen, wobei dieser keinerlei Haftung (z. B. bei angeordnetem Abriss durch die Gemeinde Schwaikheim, das Landratsamt oder eine andere dafür befugte Behörde) übernimmt. Auf den Parzellen darf keine Lagerung von Gegenständen erfolgen, die nicht unmittelbar zur Pflege bzw. der Unterhaltung des unterverpachteten Gartens benötigt werden.

7. Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht. Die Termine werden vor Beginn des Gartenjahres festgelegt. Die Gemeinschaftsarbeit dient in erster Linie der Errichtung und Erhaltung der Gartenanlagen und deren Einrichtungen. Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann Ersatz gestellt werden. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird durch Beschluss des Vereinsausschusses ein finanzieller Ersatz festgesetzt. Er beträgt 15,00 € in der Stunde und wird mit dem Jahresbeitrag im Folgejahr fällig.

8. Alle der Gemeinschaft dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste verursacht werden. Er hat jeden entstandenen Schaden sofort dem Vorstand mitzuteilen. Gartengeräte, die vom Verein zur Verfügung gestellt werden, sind nach Gebrauch zu reinigen. Beschädigungen oder erforderliche Reparaturen sind dem Gartenobmann zu melden.

9. Der Pächter und seine Angehörigen sowie seine Gäste verpflichten sich, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage gefährdet und das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Gartengeräte mit Motor sollen in den Abendstunden möglichst nicht benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen ist dies grundsätzlich nicht erlaubt. Gegenseitige Rücksichtnahme ist geboten. Kosten, die aufgrund von Verstößen gegen die im Pachtvertrag, der Gartenordnung und dem Bebauungsplan der Gemeinde Schwaikheim festgelegten Bestimmungen entstehen, hat der Pächter zu tragen.

10. Die Gartenordnung ist Anlage zum Unterpachtvertrag zwischen dem Verein und dem Pächter und ist eine Ergänzung zu der vertraglichen Regelung.

Gartenordnung - Beinsteiner Weg, Eckweg I, Eckweg II und Schönbühl
(Stand Dezember 2011)

1. Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und ist für alle Pächter bindend.

2. Gärten dienen der Erholung. Dieser Zweck muss auch in der Gestaltung zum Ausdruck kommen. Der Anbau einseitiger Kulturen oder solchen von größerem Ausmaß als zur Eigenversorgung erforderlich, ist nicht gestattet. Kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Garten als Nutzgarten oder in gemischter Form als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet wird. Rasenflächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Anbau von Kulturen stehen. Die Nutzung des Gartens und der Baulichkeiten zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet. Bei der Anpflanzung ist auf die Nachbargärten Rücksicht zu nehmen, wobei die Bestimmungen des im Land Baden-Württemberg geltenden Nachbarrechts einzuhalten sind. Das Anpflanzen von hochstämmigen Bäumen ist nicht gestattet. Wegbegleitende Anpflanzungen dürfen den Durchgang nicht beeinträchtigen. Das Anlegen von Hecken und Umzäunungen zur Abgrenzung des Pachtgrundstücks ist nicht gestattet. Pflanzenabfälle sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen Komposthaltung zu verwerten. In jedem Pachtgrundstück sind nur die handelsüblichen Kompostlegen gestattet.

3. Der Pächter ist verpflichtet, die Kulturen innerhalb des Gartens ordnungsgemäß zu pflegen.
Dies betrifft insbesondere den Schnitt von Gehölzen, den Pflanzenschutz und die Bodenpflege.
Auf Beschluss des Vorstandes können notwendige Maßnahmen nach vorheriger Information des Pächters durch Beauftragte durchgeführt werden. Die Kosten hierfür werden auf den Pächter umgelegt.

4. Tierhaltung innerhalb der Gartenanlage ist nicht gestattet. Durch mitgebrachte Tiere darf keine Beeinträchtigung von Personen oder Sachen in der Gartenanlage erfolgen. Es ist dafür zu sorgen, dass die mitgebrachten Tiere nicht in fremde Gärten gelangen können.

5. Wege dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Für Schäden haftet der Verursacher.
Kraftfahrzeuge dürfen nur an den hierfür vorgeschriebenen und ggf. eingeteilten Parkplätzen abgestellt werden. Das Abstellen von Wohnwagen auf Park-, Pacht- oder Wegeflächen ist nicht gestattet.

6. Für die Erstellung von Baulichkeiten ist der jeweils gültige Bebauungsplan der Gemeinde Schwaikheim zu beachten. Baulichkeiten außerhalb dieses Bebauungsplanes sind ggf. vorher mit dem Vorstand abzusprechen. Sofern kein Bebauungsplan besteht, erfolgen sämtliche Bauten auf eigenes Risiko. Diese sind vorab mit dem Vorstand abzusprechen, wobei dieser keinerlei Haftung (z. B. bei angeordnetem Abriss durch die Gemeinde Schwaikheim, das Landratsamt oder eine andere dafür befugte Behörde) übernimmt. Auf den Parzellen darf keine Lagerung von Gegenständen erfolgen, die nicht unmittelbar zur Pflege bzw. der Unterhaltung des unterverpachteten Gartens benötigt werden.

7. Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht. Die Termine werden vor Beginn des Gartenjahres festgelegt.
Die Gemeinschaftsarbeit dient in erster Linie der Errichtung und Erhaltung der Gartenanlagen und deren Einrichtungen. Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann Ersatz gestellt werden. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird durch Beschluss des Vereinsausschusses ein finanzieller Ersatz festgesetzt. Er beträgt 15,00 € in der Stunde und wird mit dem Jahresbeitrag im Folgejahr fällig. Evtl. Besonderheiten in einzelnen Gartenanlagen sind zu berücksichtigen.

8. Alle der Gemeinschaft dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste verursacht werden. Er hat jeden entstandenen Schaden sofort dem Vorstand mitzuteilen.
Gartengeräte, die vom Verein zur Verfügung gestellt werden, sind pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch zu reinigen. Beschädigungen oder erforderliche Reparaturen sind dem Gartenobmann zu melden.

9. Die Wasserleitung ist eine Gemeinschaftsanlage, die besonders schonend zu behandeln ist. Undichte Hähne sind sofort zu reparieren bzw. dem Gartenobmann anzuzeigen. Der  Wasserverbrauch wird nach dem festgestellten Verbrauch nach Wasserzählern auf die einzelnen Pächter umgelegt. Er ist verpflichtet, den auf ihn anfallenden Anteil am Wasserverbrauch zu zahlen. Wasserbehälter dürfen nur in brauner oder grüner Farbe aufgestellt werden. Die Unterhaltung der Hauptwasserleitung erfolgt gemeinschaftlich. Bau und Instandhaltung der Wasserleitung für das jeweilige Pachtgrundstück (ab Abzweig bzw. Schacht) obliegen dem Pächter. Das Waschen von Kraftfahrzeugen und die Wasserverwendung zu anderen als zu gärtnerischen Zwecken ist nicht gestattet. Eine sparsame Verwendung des Wassers ist dringend zu beachten.

10. Der Pächter und seine Angehörigen sowie seine Gäste verpflichten sich, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage gefährdet und das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. In den Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen ganztägig keine Verbrennungs- und Elektromotorbetriebenen Arbeitsgeräte betrieben werden, ebenso sind laute Arbeiten wie Hämmern verboten. Unbeschadet einer evtl. örtlichen Lärmschutzverordnung sind folgende Ruhezeiten in der Anlage einzuhalten:
Werktags morgens vor 8 Uhr, über die Mittagszeit von 12 bis 14 Uhr und abends nach 18 Uhr.
Die in der professionellen Grünpflege üblichen lärmintensiven Geräte wie Laubsauger oder -bläser sind aufgrund der geringen Parzellenflächen nicht erforderlich und daher in der Anlage nicht erlaubt.

11. Jeder Pächter hat sich über Bekanntmachungen zu informieren, die am Gemeinschaftshaus ausgehängt werden. Kosten, die aufgrund von Verstößen gegen die im Pachtvertrag, der Gartenordnung und dem Bebauungsplan der Gemeinde Schwaikheim festgelegten Bestimmungen entstehen, hat der Pächter zu tragen.

12. Die Gartenordnung ist Anlage zum Unterpachtvertrag zwischen dem Verein und dem Pächter und ist eine Ergänzung zu der vertraglichen Regelung.