Blumen- und Gartenfreunde 
Schwaikheim e.V. 

Satzung

Blumen- und Gartenfreunde Schwaikheim e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Blumen- und Gartenfreunde e. V.“. Er hat seinen Sitz in Schwaikheim, seinen Gerichtsstand in Waiblingen, ist Mitglied des Bezirksverbandes Waiblingen im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner (Blumen- und Gartenfreunde) in Schwaikheim. Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz, insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Pflege der Natur dienen.

Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

a) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen in Generalpacht zu nehmen und in Unterpacht zu vergeben, sie zu unterhalten und zu pflegen;

b) Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die Mitglieder und alle Bürger zu einer gesunden, naturverbundenen Freizeitgestaltung, Erholung und Entspannung im Garten, zur Landschaftspflege, zur Gartenkultur, Pflanzenkunde und zur Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns anregen;

c) die Jugend zur Naturverbundenheit zu erziehen und insbesondere die Deutsche Schreberjugend zu fördern;

d) zur Verbesserung der Umwelt Wettbewerbe auf dem Gebiet des Siedlungs- und Kleingartenwesens durchzuführen sowie für den Gedanken vom helfenden und heilenden Grün und das Gärtnern in der Freizeit zu werben und zu wirken.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden, die Zweck und Aufgaben des Vereins fördert oder die einen Garten bewirtschaftet; Ehegatten können zu einem ermäßigten Beitrag Mitglied werden (Familienmitgliedschaft). Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand. Im Falle einer Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben, sie bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über einen Antragsteller. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Satzung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung spätestens am 30. September zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der fällige Beitrag oder andere Verbindlichkeiten trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden, wegen grober und böswilliger Verstöße gegen die Vereinsbestrebungen, die Satzung oder die Gartenordnung, nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen krimineller Verfehlungen sowie nach unberechtigter Entnahme fremden Eigentums in einer Gartenanlage, auch wenn eine Strafanzeige nicht erfolgt.

Von dem beabsichtigten Ausschluss ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zu benachrichtigen. Nach Ablauf dieser Frist, frühestens jedoch nach Eingang einer Erklärung, entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zulässig. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte eines Mitglieds.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt im Verein gewählt werden. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen des Vereins und an allen Veranstaltungen teilzunehmen, Unterstützung, Rat und Auskunft in allen Angelegenheiten zu verlangen, die zu den satzungsmäßigen Aufgaben gehören. Sie sind ferner berechtigt, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu richten und die Hilfseinrichtungen des Vereins und des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten, die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten und alle satzungsmäßig getroffenen Entscheidungen anzuerkennen. Personen, die sich um die Förderung des Kleingartenwesens besonders verdient gemacht haben, könnenauf Vorschlag durch Beschluss einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1 )die Hauptversammlung,
2 )der Vereinsausschuss,
3 )der Vorstand.

1) Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins und tritt jährlich in den ersten 4 Monaten des Jahres zusammen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einberufung zu einer Hauptversammlung hat mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schwaikheim unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge, die noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über einen Antrag, der nicht auf derTagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn kein Einspruch erfolgt. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder des Ausschusses einberufen werden. Sie muss ferner einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.

Der Beschlussfassung der Hauptversammlung ist vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes und der Revisoren;
b) Entlastung des Gesamtvorstandes;
c) Änderung der Satzung, Festsetzung des Vereinsbeitrages sowie die Zahl der Vereinsausschussmitglieder und die Erhebung von Umlagen;
d) Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses;
e) Wahl der Revisoren;
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
g) Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Hauptversammlung zur Entscheidung eingereicht wurden;
h) Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Bezirksverband und Beschluss über das Vereinsvermögen.

2) Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens zwei Beisitzern. Die Hauptversammlung beschließt über die Anzahl weiterer Beisitzer; hierbei soll die Anzahl der Gartenobleute und Fachberater mit berücksichtigt werden. Ein Beisitzer kann als Pressewart bestellt werden. Besteht eine Frauen-, Männer- oder Jugendgruppe, so ist der/die jeweilige Leiter/in Mitglied des Vereinsausschusses.

Der Vereinsausschuss tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen; eine Einberufung muss vorgenommen werden, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder beim Vorstand beantragen.

Sofern keine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsausschuss über
a) Nachwahl von Mitgliedern des Vorstands und der Revisoren bei deren vorzeitigem Ausscheiden, sofern solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Hauptversammlung vertagt werden können;
b) Vorbereitung aller Anträge, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
c) in allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Hauptversammlung nicht möglich ist.

Der Vereinsausschuss setzt außerdem die Höhe des finanziellen Ersatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit fest. Der Vorstand kann darüber hinaus jede Angelegenheit, die zu seiner Zuständigkeit gehört, dem Vereinsausschuss zur Beratung und/oder Beschlussfassung vorlegen.

3) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer.

Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, Bezirks- und Landesverbandsorgane;
b) Erstellung des Haushaltsvoranschlages sowie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichts;
c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung aller Sitzungen und Versammlungen des Vereins;
d) Ehrung verdienter Mitglieder sowie von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (§ 4 der Satzung bleibt hierbei unberührt);
e) die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes;
f) Berufung der Fachberater und Gartenobleute, die ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Gartenordnung und der weiteren, jeweils geltenden Vereinsregelungen, im Einvernehmen mit dem Vorstand wahrnehmen.

Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsvoranschlages hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses.

Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

4) Die Vorstands- sowie Ausschussmitglieder und die Revisoren werden von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch 4 Monate nach der regulären Amtszeit. Alle Tätigkeiten für und in den Organen des Vereins sind für Vereinsmitglieder ehrenamtlich.

5) Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

6) Der Ausschuss kann Aufwandsentschädigungen (z. B. Kostenersatz für Fahrkosten) für Ausschussmitglieder beschließen.

7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Die Revisoren
Von der Hauptversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt. Ihnen obliegt die Kassen- und Geschäftsführung jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierbei einen Bericht abzugeben.

Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Geschäftsprüfung und des Kassengeschäfts vorzunehmen.

§ 7 Rechnungswesen
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des Voranschlags die zur ordnungsmäßigen Erledigung der Vereinsaufgaben erforderlichen Aufwendungen zu machen.

Mitglieder, denen satzungsmäßig oder im Einzelfall Auslagen entstehen, sind diesen auf Antrag zu erstatten. Niemand darf jedoch durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Kassier ist zur genauen und sorgfältigen Führung der Kasse und Buchungsunterlagen verpflichtet. Er hat jeder ordentlichen Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss in einer Bilanz und einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Kassier kann verlangen, dass für eine Auszahlung Kassenanweisung erteilt wird, wenn nicht ein Vorstands- oder Ausschussbeschluss darüber vorliegt.

§ 8 Frauengruppe, Männergruppe, Jugendarbeit, Mitglieder- sowie Pächterversammlung
1) Die Aufgaben der Frauen- sowie Männergruppe richten sich nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen. Die Gruppenarbeit vollzieht sich im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die von den Frauen gewählte Leiterin sowie der von den Männern gewählte Leiter sind Mitglied des Vereinsausschusses. Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Gruppe eine eigene Geschäftsordnung geben. Die Leiter/in der Frauen- und Männergruppe oder deren Stellvertreter/in erstattet der Jahreshauptversammlung jeweils einen Tätigkeitsbericht.

2) Die Jugend kann eine eigene Jugendgruppe bilden. Der gewählte Jugendleiter ist Mitglied des Vereinsausschusses. Der Jugendleiter oder sein Stellvertreter erstattet der Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.

3) Mitglieder- sowie Pächterversammlungen dienen der Gestaltung des Vereinslebens, der fachlichen Schulung, der Besprechung und Beratung gemeinsamer Anliegen und der Pflege der Kameradschaft. Die Einberufung kann schriftlich, durch Anschlag, durch öffentliche Bekanntmachung oder in sonst geeigneter Weise erfolgen.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
Den Jahresbeitrag, den jedes Mitglied zu zahlen hat, setzt die Hauptversammlung fest.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder ist erforderlich, wenn die Satzung geändert werden soll.

§ 11 Protokollführung
Über jede Hauptversammlung und über sämtliche Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. Über die Mitgliederversammlung dann, wenn Anträge vorliegen, über die beraten und abgestimmt werden soll. Alle Anträge, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen, sind in das Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Waiblingen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Kleingarten- und Siedlungswesens zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins oder seine Zugehörigkeit zu einem übergeordneten Verband betreffen, sind dem Bezirks- und Landesverband mitzuteilen.

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung am 18. Februar 2012 beraten und einstimmig angenommen. Sie ersetzt die in den ordnungsmäßig einberufenen Hauptversammlungen am 1. Februar 1975, 6. Februar 1982 sowie 19. Januar 1985 sowie 18. Februar 2012 beratene und verabschiedete Satzung und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen in Kraft.